1. Beteiligung anderer Unternehmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt Auftragsbestandteile an Subunternehmer abzugeben.
2. Zusatzleistungen
Der Auftragnehmer gewährleistet die Erfüllung der getroffenen Vereinbarung mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs.
3. Zusätzliche Vergütung
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht erwähnte Leistungen und
Aufwendungen, die auf fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers zurrückzuführen sind.
Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss
erweitert wird.
4. Sammeltransport
Der Auftragnehmer hat das Recht Umzüge / Transporte als Sammeltransport durchzuführen,
ohne das dies die einzelnen Vertragsinhalte beschneidet.
5. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
6. Transportsicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen
Geräten zu sichern bzw. Sichern zu lassen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die
auf unsachgemäße Verpackung bzw. Sicherung Seitens des Auftraggebers zurrückzuführen
ist. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht
verpflichtet.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Der Auftragnehmer ist nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Bohr- und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt.
8. Subunternehmen
Der Auftragnehmer haftet lediglich für die sorgfältige Auswahl der Subunternehmen.
9. Nachprüfung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber ist verpflichtet nachzuprüfen das bei der Abholung des Umzugsguts kein
Gegenstand bzw. Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
11. Entgegennahme des Umzugsguts
Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, das eingeladene Güter am
vereinbarten Zielort entladen werden können. Andernfalls hat der Auftragnehmer das Recht
die Güter auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.
12. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag
Die Kündigung bzw. Der Rücktritt vom Vertrag hat spätestens eine Woche vor dem
Ausführungstermins zu erfolgen. Andernfalls hat der Auftraggeber das Recht auf die
Zahlung einer Ausfallzahlung in Höhe des vereinbartem Auftragswerts zu bestehen.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarungen ganz oder teiweise unwirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
Haftungsinformationen
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem
Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb
Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn
verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes
in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR
620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zu Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen
Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der
Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des
Umzugs zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder
Beschädigung des Umzuggutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es
sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das
dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur
Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied
zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.
Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des
Umzuggutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der
Schadensfestellung zu ersetzten.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Leihfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf
eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren
oder Urkunden.
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an
der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die
Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der
Leistung bestanden hat.
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht
Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen
erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-7
bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur
berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere
Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen
Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des
Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein
Schaden eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur),
so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher
Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend
machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden
Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung
der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines
entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgeschriebene Haftung zu
vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer
gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
- Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder
Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll
spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der
Ablieferung an.
- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur
innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
- Pauschale Schadensanzeigen genügen auf keinen Fall.
- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem
Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu
verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Frist
erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer
telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der
Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
- Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet,
dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht
(z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)